Satzung

Die Satzung des Vereins UNESCO-Club Kulmbach-Plassenburg e.V.

§1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „UNESCO-Club Kulmbach-Plassenburg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Kulmbach. Der Verein soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Kulmbach eingetragen sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist par-teipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 – Zweck des Vereins

    1. Der Verein dient ausschließlich den Zielen der UNESCO (Sonderorganisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur), wie sie insbesondere in Art. I der Konstitution der UNESCO festgelegt sind. Dort heißt es:
      „Ziel der Organisation ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind.“
      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Dieses soll erreicht werden durch:
      • die Betreuung von Projekten im Sinne der Verfassung der UNESCO;
      • die Zusammenarbeit mit anderen UNESCO-Clubs, der Deutschen UNESCO-Kommission, Bonn, dem Sekretariat der UNESCO (Abt. UNESCO-Clubs), dem weltweiten Netzwerk der UNESCO-Projekt-Schulen sowie dem Weltverband der UNESCO-Clubs und Vereinigungen;
      • die Zusammenarbeit mit Menschen aus aller Welt zum Zweck des gegenseitigen Kennenlernens und Verstehens der Völker, ihrer Tradition, Kultur und gegenwärtigen Lage;
      • die Vermittlung der vorgenannten Ziele und Aufgaben in der Öffentlichkeit.
      • Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    3. Abhalten von öffentlichen Vorträgen, Seminaren, Informationsabenden und sonstigen Veranstaltungen;
    4. Regelmäßige Clubtreffen;
    5. Herausgabe von Mitteilungen und Publikationen;
    6. Durchführung von Studienreisen, die zur internationalen Verständigung und Begeg-nung beitragen, Teilnahme an internationalen Kongressen und Tagungen;
    7. Förderung des Jugendaustausches (z.B. Betriebliche Praktika);
    8. Werbung für die Vereinsziele in Wort, Schrift, Bild und Ton;
    9. Die Mitgliederversammlung kann (auf Antrag des Vorstandes) mit einfacher Stim-menmehrheit die Aufnahme auch anderer als der vorstehend genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Ab-schnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handelt und sie den in § 2 genannten Zielen des Vereins entsprechen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Alle Spenden für den Verein dürfen ebenfalls nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns-tigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts und jede juristische Personenvereinigung, die zur Förderung der Zwecke dieses Vereins geeignet und gewillt ist, werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres.

Ausschluss kann erfolgen

  1. bei Schädigung des Ansehens des Vereins oder der Belange der durch die Satzung festgelegten Zwecke,
  2. bei Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz Mahnung,
  3. aus einem sonstigen wichtigen Grunde, wie Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung Ge-legenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Ein Ausschließungsbeschluss darf nur ge-fasst werden, wenn der Vereinsvorstand ordnungsgemäß unter Bekanntgabe des Ausschlusses als Tagesordnungspunkt zusammengetreten ist.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand einen Beirat berufen.

§ 6 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal, möglichst bis Ende März, statt.

Auf Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-berufen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss binnen 6 Wochen erfolgen, wenn sie unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gefordert wird.

Der Vorstand bestimmt Ort und Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung. Spätestens 3 Wochen vor der Versammlung sind die Einladungen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung an die Vereinsmitglieder, an die zuletzt angegebene Anschrift, durch die Post oder auf elektronischem Wege, abzusenden. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor der Versamm-lung schriftliche Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand stellen (ausgenommen Satzungsänderungsanträge). In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Vereinsmitglieder stimmberechtigt, die das aktive Wahlrecht besitzen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederver-sammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglie-der gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mit-gliederversammlung sind für den Vorstand bindend. Wahlen werden in der Mitglieder-versammlung durch Handzeichen vorgenommen. Eine schriftliche Stimmenabgabe hat zu erfolgen, wenn dies von mehr als 25 % der anwesenden Vereinsmitglieder gefordert wird. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit, so sind beim zweiten Wahlgang die beiden Personen in die enge Wahl zu bringen, für die vorher die meisten Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorgang bis zu einer Mehrheitsentscheidung fortzusetzen.

Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sie/er wird vertreten durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Finanzberichtes;
  2. Die Entlastung des/der Schatzmeisters/in aufgrund des Prüfberichts der Kassenprüfer;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  6. Änderung der Satzung. (Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.)
  7. Einsetzung von organisatorischen Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit be-sonderen Aufgaben;
  8. Entscheidung über vorliegende Anträge.
  9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
  10. Auflösung des Vereines. (Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.)

In der Mitgliederversammlung dürfen unter Punkt ,,Verschiedenes“ grundsätzliche An-gelegenheiten nicht zur Abstimmung gestellt werden.

Grundsätzlich wird offen abgestimmt; es muss eine geheime Abstimmung erfolgen, so-fern sie beantragt und von einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder verlangt wird.

Um die gegenseitige Information und die Zusammenarbeit zwischen dem UNESCO-Club Kulmbach-Plassenburg e.V. und der Deutschen UNESCO-Kommission zu fördern, ergeht eine Einladung zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen an die Deutsche UNESCO-Kommission nach Bonn.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzen-den, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben.

Der Vorstand wird nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden einberufen
Er muss einberufen werden, sofern dies von 3 Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vor-standsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse sind mit der Mehrheit der anwe-senden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit durch die Unterschriften von 2 Vorstandsmitgliedern bestätigt wird. Das Amt der gewählten Mitglieder des Vorstandes dauert 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet im Laufe der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so findet in der nächsten Mitgliederver-sammlung eine Ersatzwahl statt. Bis dahin bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand. Das Amt der gewählten Mitglieder des Vorstandes endet außer durch Zeitablauf noch: durch Tod, durch schriftliche Niederlegung des Amtes gegenüber dem Vorstand, durch Ausscheiden aus dem Verein, durch Auflösung des Vereins, wenn die Liquidation durchgeführt und das Vereinsvermögen an den Anfallberechtigten ausgehändigt ist.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsit-zende, je mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur vertreten darf, wenn dieser tatsäch-lich verhindert ist.

§ 8 – Beirat

Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat als beratendes Organ zur Seite. Der Beirat be-steht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern.

Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu-sammen. Er ist vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter tunlichst 1 Woche, mindestens jedoch 3 Tage vorher, zu berufen.

Er tritt ferner zusammen, wenn dies von mindestens 3 Beiratsmitgliedern schriftlich oder vom Vorstand gewünscht wird.

Zu den Sitzungen des Beirats, die vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet werden, haben die Vorstandsmitglieder Zutritt. Sie haben das Recht zur Diskus-sion, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Bei-rats zu verständigen.

In allen wichtigen Angelegenheiten soll der Beirat vor der Entscheidung gehört werden. Zu seiner besseren Information können seine Mitglieder auch nach Bedarf zu den Vor-standssitzungen eingeladen werden. Ein Stimmrecht an den vom Vorstand zu fassen-den Beschlüssen steht ihnen jedoch nicht zu.

Alljährlich sind dem Beirat wenigstens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung die Jahresrechnungen und der Haushaltsplan zur Stellungnahme vorzulegen.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Er ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehr-heit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des am längsten amtierenden Bei-ratsmitgliedes den Ausschlag. Ist ein solches Mitglied nicht vorhanden, gibt den Ausschlag die Stimme des an Jahren ältesten Beiratsmitglieds. Die Beschlüsse des Beirates haben für den Vorstand empfehlenden Charakter. Sie sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Dieser hat sie unverzüglich dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 – Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 – Beziehungen zur Deutschen UNESCO-Kommission

  1. Das Recht zum Führen der Bezeichnung „UNESCO“ im Namen des Vereins gewährt oder entzieht die Deutsche UNESCO-Kommission auf der Grundlage bestehender Richtlinien Zu diesem Zweck unterbreitet der Verein der Deutschen UNESCO-Kommission diese Satzung sowie alle beabsichtigten Satzungsänderungen vor Inkrafttreten zur Genehmigung.
  2. Der Verein lädt zu jeder ordnungsgemäß anberaumten Mitgliederversammlung einen Vertreter der Deutschen UNESCO-Kommission ein.
  3. Der Verein ist verpflichtet, der Deutschen UNESCO-Kommission den Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins (einschließlich Kassenbericht) und die Protokolle der Mitgliederversammlung zu übersenden.
  4. Kontakte mit dem UNESCO-Sekretariat in Paris (National Commissions and UNESCO Clubs Division) erfolgen in Absprache und in Abstimmung mit der Deut-schen UNESCO-Kommission.

§ 11 – Zusammenarbeit mit der Deutschen UNESCO-Kommission und UNESCO-Freundeskreisen und Verbänden

  1. Der Verein arbeitet mit anderen UNESCO-Clubs und dem Forum der UNESCO-Clubs in Deutschland sowie mit der Deutschen UNESCO-Kommission zusammen.
  2. Der Verein ist über das Forum der UNESCO-Clubs in Deutschland Mitglied im Welt-verband der UNESCO-Clubs, Föderationen und Vereinigungen (WFUCA).

An der finanziellen Zuwendung des Forums an den Weltverband beteiligt sich der Verein anteilig.

§ 12 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer allein zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Diese Abstimmung ist nament-lich vorzunehmen.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüns-tigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche UNESCO – Kommission e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Art. 1 und 2 ihrer Satzung zu verwenden hat.

§ 13 – Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Kulmbach.

§ 14 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist errichtet am 24. April 1997.